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   RG, 23.05.1919 - Rep. II. 22/19   

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RG, 23.05.1919 - Rep. II. 22/19 (https://dejure.org/1919,55)
RG, Entscheidung vom 23.05.1919 - Rep. II. 22/19 (https://dejure.org/1919,55)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1919 - Rep. II. 22/19 (https://dejure.org/1919,55)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unterschied zwischen Beweisvertrag, Schiedsrichtervertrag und Schiedsgutachtervertrag. 2. Wann ist § 315 BGB. auf den Schiedsgutachtervertrag nur entsprechend anzuwenden? 3. Grenzen des Vorbringens neuer Tatsachen zum Nachweis der Unbilligkeit oder Unrichtigkeit der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 96, 57
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 26.01.2022 - VII ZB 19/21

    Feststellung von Mängeln an zur Verwendung bei der Neuerrichtung einer

    Durch die Schiedsgutachtenabrede bringen die Parteien ihren Willen zum Ausdruck, dass sie bei entstehenden Auseinandersetzungen ein Schiedsgutachten wünschen, und stellen damit gleichzeitig klar, dass daneben über das gleiche Beweisthema im Allgemeinen gerade keine gerichtliche Beweiserhebung in Angriff genommen werden soll (Zanner, BauR 1998, 1154, 1156; Weise, NJW-Spezial 2015, 684; vgl. auch schon RGZ 96, 57, 61).
  • BGH, 17.04.1957 - V ZR 142/55

    Rechtsmittel

    Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGH 6, 335 [338/339]; RGZ 96, 57 [59]).

    Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend auf die dem Ermessen keinen Raum lassenden Tatsachenfeststellungen, bei denen nur eine entsprechende Anwendung der §§ 317 ff BGB in Betracht kommt, den Begriff "unrichtig" und nur bei der Bestimmung der eigentlichen Leistung den Begriff "unbillig" angewandt (RGZ 96, 57 [61/62]; Palandt 16. Aufl § 317 BGB Anm. 2 b, bb und cc, § 319 BGB Anm. 2).

    Es ergibt sich dies aus dem das Sachverständigengutachten anordnenden Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 20. November 1953, nach dem der Sachverständige sich darüber äußern sollte, ob die offenbare Unbilligkeit des Schiedsgutachtens sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort aufdrängt (Bl. 121 GA II), aus der Erörterung der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 96, 57 [62] mit dem Sachverständigen (Bl 143 R GA II) sowie daraus, daß das Berufungsgericht, wie bereits unter a) ausgeführt, dem Gutachten des Sachverständigen nur insoweit im wesentlichen beigetreten ist, als dieses auf der dem Schiedsgutachten zu Grunde gelegten Abrechnungsmethode aufgebaut ist.

  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 110/53

    Rechtsmittel

    Indessen entspricht ein derartiger Umfang der Tätigkeit des Schiedsgutachters durchaus der allgemeinen Beurteilung dieser Einrichtung (Stein-Jonas-Schönke, 17. Afl, Vorbem II 2 b, 3 a vor § 1025; Baumbach-Lauterbach, 23. Afl, Grundzüge 3 A vor § 1025; vgl. auch die Sachverhalte in RGZ 96, 57; 152, 201).

    Seine Stellung beruht auf der materiellrechtlichen Vereinbarung der Beteiligten, die nach §§ 317 ff BGB zu beurteilen ist (RGZ 96, 57 [59]), und wird durch Art. 92 GrundG nicht berührt.

  • BGH, 30.10.1959 - I ZR 188/57

    Rechtsmittel

    Eine Beweiserhebung ist daher nach ständiger Rechtsprechung nur zur Klärung der Frage zulässig, ob die Unrichtigkeit für einen Sachkundigen offensichtlich erkennbar ist (vgl. u.a. RGZ 96, 57, 62; RGZ 99, 105, 106; BGHZ 9, 195, 199 [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52] ; BGH VersR 1957, 122; BGH LM Nr. 7 zu § 317 BGB).

    Beweise, die lediglich dazu dienen sollen, neue Unterlagen für eine andere Begutachtung beizubringen und damit das erstattete Gutachten als unrichtig zu bekämpfen, sind daher nicht zu erheben (RGZ 96, 57, 62).

  • BGH, 14.12.1967 - III ZR 22/66

    Qualitätsbeurteilung enteigneter Grundstücke - Bemessung der Höhe einer

    In diesem Falle kann es sich daher auch immer nur um die entsprechende Anwendung des für den besonderen Fall des § 317 BGB zum Ausdruck gelangten Rechtsgedankens handeln mit der Folge, daß in entsprechender Anwendung von § 319 BGB nicht die offenbare Unbilligkeit der Ermessensausübung nach § 317 BGB, sondern die offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens nachzuweisen ist (RGZ 96, 57, 59 ff; BGH LM § 317 BGB Nr. 7).

    Sie verkennt hierbei den Unterschied, der in der auch vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 96, 57, 59 ff) zwischen dem Schiedsgutachtervertrag im weiteren und im engeren Sinne entwickelt worden ist.

  • BGH, 16.02.1960 - VIII ZR 66/59

    Rechtsmittel

    Der erste Zwischenvergleich vom 20. Februar 1956 ist ein Schiedsgutachtervertrag im eigentlichen (engeren) Sinne; die von Schluß über den Wert des Gebäudes getroffene Feststellung ist daher gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unrichtig (nicht unbillig) ist (RGZ 96, 57, 60, 62; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1957 - VIII ZR 38/56 - LM BGB § 317 Nr. 7).

    Das würde nur dann der Fall sein, wenn sie für einen Sachkundigen "als unrichtig ... erkennbar ist, diese ihre Eigenschaft offen zutage liegt, in die Augen springt" (RGZ 96, 57, 62), wenn für den unbefangenen Beurteiler an der Unrichtigkeit kein Zweifel möglich ist (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 2. Aufl. I § 8 I b S. 70).

  • BGH, 20.02.1970 - V ZR 35/67

    Anforderungen an die Auslegung eines Pachtvertrages - Bestimmung des

    Hat der Schiedsgutachter dagegen den Vertragsinhalt lediglich klarzustellen oder nur gewisse Unterlagen oder Tatsachen festzustellen, die für den Inhalt der Vertragspflichten maßgebend sein sollen, so sind die Vorschriften der §§ 317 ff BGB nur entsprechend anzuwenden (BGB RGRK 11, Aufl, § 317 Anm. 3 unter Bezugnahme auf RGZ 96, 57, 60/61).

    Ha dem Gutachter in diesem Falle eine Tatsachenfeststellung übertragen ist, so kommt es bei der Nachprüfung seines Gutachtens im Rahmen der §§ 317 ff BGB nicht darauf an, ob es offenbar unbillig ist, sondern nur darauf, ob eine offenbare Unrichtigkeit festzustellen ist (LM § 317 BGB Nr. 7; LM § 319 BGB Nr. 10; RGZ 96, 57, 61/62; BGB RGRK a.a.O. § 319 Anm. 1).

  • BGH, 30.11.1972 - II ZR 135/70

    Wirksamkeit von Verträgen hinsichtlich der Verpflichtung einer Partei zu einem

    Ferner wird die Absprache als wirksam angesehen, einen Anspruch nicht im Urkundenprozeß geltend zu machen (RGZ 160, 241, 243), die Beweisführung auf bestimmte Beweismittel zu beschränken (RGZ 96, 57, 59) oder sich im Prozeß nicht auf eine Aufrechnung zu berufen (BGHZ 38, 254, 258).
  • BGH, 13.03.1961 - VII ZR 35/60

    - GdF Wüstenrot 2 -, Ausschluss der Aufrechnung, stillschweigender Verzicht,

    Unbedenklich kann ein Schiedsgutachtervertrag mit der Wirkung, daß die Feststellungen des Gutachters für die Parteien bindend sind, auch noch im Verlauf eines Rechtsstreits geschlossen werden (vgl. RGZ 96, 57).
  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55

    Rechtsmittel

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Posten außer Ansatz bleiben, weil die Frage der offenbaren und erheblichen Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens allein auf Grund der bei Abgabe des Gutachtens bereits vorliegenden Erkenntnismittel zu beurteilen ist (RGZ 96, 57 [67]; 69, 167; RG JRPV 1932, 7 = VA 1932 Nr. 2367 u.a.m.; st. Rspr.).
  • BGH, 13.12.1956 - VII ZR 22/56

    Pflichten des überstimmten Schiedsgutachters

  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 5/52

    Kleinsiedlung

  • BGH, 19.12.1975 - IV ZR 107/73

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Ein Schiedsgutachtervertrag im

  • BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64

    Eintragung einer Leibrente in ein Grundbuch - Haftung aus einer Reallast

  • BGH, 26.10.1972 - VII ZR 44/71

    Schiedsgutachten: Offenbare Unrichtigkeit

  • BGH, 25.04.1969 - V ZR 198/65

    Schadensersatzanspruch gegen eine Keramikfabrik wegen Schäden am Forstbestand -

  • BGH, 10.10.1957 - VII ZR 406/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.07.1976 - VIII ZR 27/75

    Kaufvertrag über Pflegemittel und Fischfuttermittel - Nebenleistungspflichten aus

  • BGH, 21.12.1954 - V ZR 132/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.01.1965 - VIII ZR 17/63

    Recht des Pächters auf Ablehnung der Übernahme von Waren - Überprüfbarkeit der

  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 2/52

    Rechtsmittel

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